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Mängel in Computer-
Anwendungssystemen

Herbert Pöhls      Dr.-Ing. Herbert Pöhls ist Sachverständiger für
                                 Software und Systemtechnik, Computer und Anwendungen

 

                                 Sonderdruck aus Logistik Spektrum, Vereinigte Fachverlage GmbH, Mainz

Ein Erscheinungsbild in der heutigen DV- und I&K-Landschaft ist das Verschweigen von massiven investiven betriebswirt-schaftlichen Schädigungen durch implementierte mangelbehaftete Computer-Anwendungssysteme. Stehen in der veröffentlichten Gunst derzeit Computer-Schäden durch Viren und Raubkopien an höchster Stelle, so kommen unberechtigterweise die sich allen qualitätsbezogenen Sicherungskonzepten entziehenden, durch Pfusch verursachten Computer-Anwendungsschäden in der fachkundigen Diskussion zu kurz.

 Alle systemtechnischen Sicherungskonzepte bei DV- und I&K-Systemen haben dort eine Bruchstelle, wo die anwendungsbezogenen und die systemimmanenten Leistungseigenschaften nicht erfüllt sind. Für diese Fälle tritt die hier vorgestellte Konfliktstrategie des qualifizierten DV-Sachverständigenwesens für den objektiv Geschädigten in den Vordergrund seiner weiteren Überlegungen, wobei zunächst der präventiven vorprozessualen Konfliktbewältigung Vorrang vor einer prozessualen Klärung der Sachschäden zu geben ist.

Wachsende Komplexität von DV- und I&K-Systemen einerseits, ungenügende Entwickler- und Anwenderqualifikationen, aber auch zu frühe Produktvermarktungen andererseits, führen im realen Systemeinsatz zu Komplikationen, die die prinzipiell erzielbaren positiven Eigenschaften von Computer-Systemen zunichte machen. Ist dann schließlich anwenderseitig offenkundig, daß diese Mängel system- und nicht schulungsbedingt sind, ist aufgrund des mittlerweile zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen Systemanbieter und Systemanwender eine Klärung des Sachverhaltes durch neutrale und sachkundige Dritte unumgänglich. Ob dieses aber über den heute durch die geschädigten Anwender immer häufiger eingeschlagenen Weg über die ordentlichen Gerichte geschehen kann, ist vorher sorgfältig zu prüfen.

Eingebettet in ein vierteiliges Konfliktbewältigungs-Konzept bietet das DV- Sachverständigenwesen 

dem rat- bzw. hilfesuchenden und möglicherweise bereits technisch geschädigten Computer-Anwender einen sachkundigen Gegenpol als Alternative zu dem massiven Spezialwissen des Systemanbieters an. Dieses Konzept stellt in seinen beiden ersten Phasen den Präventivgedanken in den Vordergrund seiner inhaltlichen Überlegungen, daß vor einer nicht immer zu umgehenden prozessualen Auseinandersetzung zunächst alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen, gütlichen Klärung auszuschöpfen sind. Erst danach sollte das Instrumentarium der aufwendigen Expertise des Privat- oder Gerichtsgutachtens im Zusammenhang mit einer Klageerhebung herangezogen werden.

Klagebereitschaft der Systemerwerber wächst

 Computer und deren Software-Programme sind zweifelsfrei komplexe Anwendungen, wobei deren Komplexität nicht nur systembedingt ist, sondern auch von der Qualifikation der realisierenden Systementwickler und der rnit den Systemen arbeitenden Anwendern abhängt.

Trotz vorausschauender Einführungs- und Einsatzplanung des Systembeschaffers und trotz ebensolcher qualitätsbezogener Sicherungsmaßnahmen des Systementwicklers bei seiner Projekt-/Produktrealisierung treten die erhofften Arbeitserleichterungen und die erwarteten Rationalisierungseffekte für den Anwender ebenso wie mögliche künftige Wettbewerbsvorteile für das Unternehmen häufig wegen erheblicher Systeminstabilitäten und fehlerhafter und nicht implementierter Leistungsmerkmale nicht ein bzw. schlagen ins Gegenteil um. Alle Vorteile, welche ja erst grundsätzlich den Einsatz kostenträchtiger Computer-Anwendungen in den Unternehmungen als Investition in die betriebliche Zukunft rechtfertigen, werden bei Auftreten der unterschiedlichsten Fehler in den unterschiedlichsten Kategorien von diesen massiv in den Hintergrund gedrängt.

Wertvolle Zeit wird nicht selten über Monate hinaus mit der Identifikation und den Auswirkungen negativer Systemzustände vertan. Darüber hinaus wird die eigentlich bezweckte Problemlösung durch den mangelbehafteten Einsatz computergestützter 

Anwendungssysteme nicht bzw. nur eingeschränkt erzielt, und dessen Mängel sind, wenn überhaupt, nur durch erheblichen organisatorischen und personalintensiven Mehraufwand mühselig und kostenträchtig zu kompensieren.

Auf Erfüllung der System-funktionalitäten dringen

 Tatsache ist, daß selbst der sachkundige Anwender bei vermeintlichen oder tatsächlichen Systemmängeln häufig allein gelassen wird. Eine unabhängige, sachkundige und wegen des dringenden Klärungsbedarfes sofortig notwendige Beratung kann er vom Systemlieferanten nur bedingt und zeitlich begrenzt erwarten. Was ist zu tun, wenn Systembeanstandungen vorhanden, aber als tatsächliche Mängel nicht unmittelbar von den Beteiligten erkennbar sind oder aber diese vom Systemlieferanten permanent in Abrede gestellt werden? Was liegt da zunächst näher, als eine angestrebte Klärung über den konventionellen Weg über die ordentlichen Gerichte zu erreichen.

 Keine ungewöhnliche Zustandsbeschreibung in der heutigen DV- und I&K-Anwendungspraxis, wie langjährige Erfahrungen von Sachverständigen bestätigen. Ungewöhnlich ist nur die Intensität, mit der  mittlerweile die DV-Endkunden in ihrem Beschaffungs- und Verbraucherverhalten so weit sensibilisiert sind, daß sie die Klärung derartiger Systeminstabilitäten bzw. die Beseitigung der tatsächlich festgestellten Systemmängel immer häufiger durch gerichtliche Klageerhebungen anstreben. In der Regel wird in dieser Situation mögliches eigenes Verschulden des Anwenders durch diesen selbst emotional ausdrücklich ausgeschlossen. Zugesagte oder implizit nach dem Stand der Technik erwartete aber nicht realisierte Systemeigenschaften sollen dann durch den Gang zu den Gerichten eingeklagt werden. Das heißt nichts anderes, als daß von juristisch ausgebildeten Dritten erwartet wird, eine zwischen den betroffenen Parteien im wahrsten Sinne des Wortes verfahrene technische Situation zu klären. Sind dabei die angerufenen Richter selbst von Amts wegen unparteiisch, so sind dieses die beteiligten Anwälte auf keinen Fall, so daß das ergangene Urteil letztendlich nicht den Stand der "DV- Rechtssprechung" und auch nicht den Stand der Technik repräsentieren muß. Das häufig praktizierte Prinzip,

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...natürlich Kompetenzen und langjährige Erfahrungen auf den klassischen
Technologie-Beratungsfeldern - technisch, kaufmännisch, betriebswirtschaftlich, planerisch/analytisch -

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PÖHLS Ingenieur- und Unternehmensberatung - Sachverständigenwesen  |
 | Dr.-Ing. Herbert Pöhls - Sachverständiger, Schiedsgutachter, ehrenamtlicher Richter am Landgericht Hamburg |
 
| öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger - Handelskammer Hamburg |
 

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